Behandlungskosten

  1. Privat Versicherte erhalten, wie üblich, eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die von ihrer Versicherung/Beihilfe erstattet wird.
  2. Gesetzlich Versicherte erhalten ebenfalls eine Rechnung nach Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und können diese bei ihrer Krankenkasse als Selbstzahler einreichen, die in der Regel einen Teil davon übernimmt. Genaue Erläuterung zu diesem sogen. Kostenerstattungsprinzip siehe unten. Mit gesetzlichen Krankenkassen kann ich nicht direkt abrechnen.

Kosten-Beispiele

Knieverschleiß (Gonarthrose)

  • Beratung - Untersuchung - Ultraschalluntersuchung - manuelle Behandlung
  • Abrechnung GOÄ 1-5-410-A3306
  • € 68,09

Zweitmeinungsberatung zur Frage einer OP-Indikation

  • Ausführliche Beratung - vollständige Untersuchung
  • Abrechnung GOÄ 3-7-800
  • € 67,69

Bandscheibenbeschwerden ("Ischias")

  • Beratung - Untersuchung - neurologische Diagnostik - Faszienbehandlung
  • Abrechnung GOÄ 1-7-800-3301
  • € 89,55

Blockade mit Muskelverspannung und Nervenirritation

  • Beratung - Untersuchung - neurologische Diagnostik - Stosswellenbehandlung - Chirotherapie
  • Abrechnung GOÄ 1-7-800-3301-RSWT-3306
  • € 192,56

Folgebehandlung

  • Faszienbehandlung - manuelle Therapie
  • Abrechnung GOÄ RSWT-3302-A3306
  • € 101,27

Wie funktioniert die Kostenerstattung einer Privatrechnung
bei gesetzlich Versicherten?

  1. Sie melden bei Ihrer Krankenkasse vor der Behandlung an, dass Sie das "Kostenerstattungsprinzip" wünschen für ambulante Behandlungen plus ggf. Medikamente und Krankengymnastik (Heilmittel). Bitte geben Sie dabei an, dass Sie in einer Privatpraxis behandelt werden wollen. Die Krankenkasse kann dies genehmigen (ich habe in Wiesmoor eine reine Privatpraxis, habe aber in Rotenburg/Niedersachsen auch eine Kassenzulassung).
  2. Nach der Behandlung erhalten Sie eine Rechnung nach Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
  3. Sie reichen die Rechnung bei Ihrer Versicherung ein.
  4. Die Krankenkasse erstattet einen Teilbetrag der Rechnung und unter Abzug von 5% für den Verwaltungsaufwand.
  5. Wenn Sie eine Krankenzusatzversicherung haben übernimmt diese die Restkosten in der Höhe Ihres abgeschlossenen Tarifes (60 bis 100%).
  6. Die Kostenerstattung muss für mindestens drei Monate gewählt werden. In dieser Zeit können Sie also nicht mit der Versichertenkarte ambulant bei einem anderen Arzt behandelt werden, jedoch auch nach dem Kostenerstattungsprinzip. Behandlungen beim Zahnarzt oder im Krankenhaus können aber über die Versichertenkarte erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie u.A. bei der Krankenkassenzentrale oder der AOK.